29.09.2021
Brücke:
0521 – 55 73 78 – 0
bruecke@kreis74.de
Beratungsstelle:
0521 – 55 73 78 - 17
beratung@kreis74.de
Ehrenamt:
0521 – 55 73 78 – 40
ehrenamt@kreis74.de
Allgemeine Themen:
0521 – 55 73 78 – 11
verwaltung@kreis74.de
Bitte bleiben Sie gesund.
30.06.2020
Offene Sprechstunde der Beratungsstelle
mittwochs 9:30 - 12:00 h & donnerstags 14:30 - 17:00 h
19.06.2020
Das Ehrenamt ist in der Straffälligenhilfe wichtig – und man kann sich auch als Studi engagieren! Wie genau und was dahinter steckt, erklärt Teamleiterin Elke Lüke im Gespräch mit Johanna Mittelgöker.
Interesse? Mail-to Elke Lüke unter ehrenamt@kreis74.de
26.09.2019
01.04.2019
Die Gruppe wird angeleitet von dem Kreis 74-Mitarbeiter Eberhard Sprenger, der auch Vorstandsmitglied des Vereins Gemeinwohl-Ökonomie Ostwestfalen-Lippe ist.
Die Gewaltfreie Kommunikation (GfK) nach Marshall B. Rosenberg ist ein Handlungskonzept, das entwickelt wurde, um die Kommunikation zwischen Menschen zu verbessern, Konflikte friedlich zu lösen und wertschätzende Beziehungen zu ermöglichen. Die GfK fördert die Empathie für unser Gegenüber wie auch die Selbstempathie. Sie vermeidet Vorwürfe und Bewertungen und stellt das Beachten der jeweiligen Bedürfnisse in den Mittelpunkt.
25.01.2019
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen einen Haftfortdauerbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist.
Zur Begründung hat die Kammer einerseits angeführt, dass die Terminierung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in der gegen den Beschwerdeführer geführten Hauptverhandlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügt. Andererseits enthält der Haftfortdauerbeschluss keine tragfähige Begründung, die ausnahmsweise dennoch die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.
Die Kammer hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erneut darüber zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer weiter in Untersuchungshaft bleibt.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen: LINK17.12.2018
Im Rahmen der Brücke Bielefeld bietet unsere Mitarbeiterin Kerstin Bunselmeyer ein Kunst-Projekt an. Dabei ermutigt sie die Jugendlichen, zu ihren individuellen Themen zu finden und Impulse setzen, von ihrem Inneren heraus etwas Sichtbares zu schaffen.
Einen Ausdruck suchen, der ihre Welt spiegelt.
Etwas entdecken, was erhellt.
Abgesehen vom handwerklichen Aspekt lernen die Jugendlichen, dass es nicht so sehr von Bedeutung ist, was entsteht, sondern wie der Weg dorthin zu gehen ist.
Es ist ein schöpferischer Prozess, der ihre Lebenswelt bereichern kann.
Die Phantasie als Schlüssel,
die Hände, die malen,
das Herz, das den Weg zeigt,
der Kopf, der klärt.
Das Ergebnis, das Bild.
Die Augen, die sehen.
15.11.2018
Unter diesen Bedingungen kann konstruktive und kritische Berichterstattung zu Knastthemen folgen, in der nichts durch spezielle Interessen geschönt wird. Die auflagenstärkste Zeitung für Gefangene wird in vielen Gefängnissen der Republik von Menschen im Knast gelesen. In der Jubiläumsausgabe lesen Sie u.a. neue Informationen zum Thema Rente für Gefangene.
Wir meinen: fördern!
www.lichtblick-zeitung.deSpendenkonto:
IBAN: DE 67 1007 0848 0170 4667 00
BIC: DEUTDEDB110
Grußwort des Anstaltsleiters Martin Riemer zum Jubiläum22.10.2018
06.06.2018
24.04.2018
Die neue Landkarte der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte bildet ab, welche Regelungen bei Besuchen von Kindern bei ihrem inhaftierten Elternteil in den 16 Bundesländern gelten. Grundlage hierfür bilden eine Auswertung der Monitoring-Stelle der Justiz- und Strafvollzugsgesetze der 16 Länder sowie Ergebnisse einer schriftlichen Befragung der Landesjustizministerien.
Das Ergebnis: Wie oft und wie lange Kinder ihren inhaftierten Vater oder ihre inhaftierte Mutter sehen können ist davon abhängig, in welchem Bundesland die Haftstrafe vollzogen wird.
Lesen Sie den ganzen Artikel und die Interviews hier.
Quelle: bag-s.dejh01.03.2018
Im Jahr 1997 wurde Melanie van Luijn als Jurastudentin durch einen Zeitungsartikel auf den Kreis 74 e.V. aufmerksam. Seitdem hilft sie, Veranstaltungen zu organisieren und betreut langfristig Menschen im Gefängnis, die über wenige bis keine sozialen Kontakte verfügen. Mit viel Empathie betreut sie seit rund 15 Jahren einen lebenslänglich inhaftierten Mann und ist für ihn eine wertvolle, geduldige Ansprechpartnerin. Seit 7 Jahren bereichert Melanie van Luijn den Verein zusätzlich durch ehrenamtliche Arbeit als Vorstandsmitglied.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schuldnerberatung im Knast. Ihre Beratung zur Entschuldung ist zu einem Großteil immer auch soziale Arbeit und trägt zu einer gelungenen Resozialisierung der Menschen bei.
zum Artikel22.12.2017
Sie erarbeiteten gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien und überprüften sie auf ihre Alltagstauglichkeit in kritischen Situationen. Das sagen die Jugendlichen über ihre Erfahrungen im Sozialen Trainingskurs:
"Gibt nichts zu meckern."
"der Kurs ist supper! wir durften sogar mit bestimen!"
"Ich kann jetzt bisschen cooler bleiben! Interessante Themen"
"Wir wurden alle fair behandelt. War ganz anders, als erwartet. Die Sozialarbeiter haben uns echt ernst genommen. Nette Leute im Kurs."
"Sehr nice war der Abend zum Thema Notwehr - keine Notwehr"
"Manchmal gings hart zur Sache! Abwechslungsreich - viel gelernt"
"zuerst kein Bock gehabt,
dann wurde der Kurs spannend
passt alles - endlich geschafft"
Lesen Sie den ganzen Artikel mit Klick auf das Foto.11.12.2017
28.11.2017
Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt richtete. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren lediglich mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertragsbindung abgelehnt wird.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein. Diese verfügt über ein Insassentelefonsystem, das von einem privaten Telekommunikationsanbieter auf Grundlage eines mit dem Land Schleswig-Holstein langfristig geschlossenen Vertrags betrieben wird. Alternative Telefonnutzungsmöglichkeiten bestehen für die Insassen der Justizvollzugsanstalt nicht. Im Juni 2015 führte der Anbieter einen Tarifwechsel durch, was für den Beschwerdeführer erheblich höhere Telefonkosten mit sich brachte. Sein an die Justizvollzugsanstalt gerichteter Antrag, die Telefongebühren an diejenigen außerhalb der Anstalt anzupassen und dabei seine finanziellen Interessen zu wahren, wurde abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht zurück; die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Grundrechts auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts missachtet die aus dem Resozialisierungsgebot erwachsenden Anforderungen an die Wahrung der finanziellen Interessen von Strafgefangenen.
1. Zwar müssen Telekommunikationsdienstleistungen den Gefangenen nicht entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. Allerdings dürfen die Gefangenen auch nicht mit Entgelten belastet werden, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar.
Aus diesen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet. Lässt die Justizvollzugsanstalt Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, muss sie sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Preise des privaten Anbieters noch marktgerecht sind, eine Vertragsbindung der Anstalt an den Anbieter nicht maßgeblich. Auch erfolglose Bemühungen um Tarifanpassungen im Vertragsverhältnis zu dem Anbieter entbinden die Justizvollzugsanstalt nicht von ihrer Fürsorgepflicht für die Gefangenen.
2. Das Oberlandesgericht hat die Frage der Angemessenheit der Telefontarife ausdrücklich offengelassen. Hierdurch hat es die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers missachtet und ihn dadurch in seinem Grundrecht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Das Festhalten an dem Vertrag, den das Justizministerium mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgehandelt hat und dessen vorzeitige Kündigung es auch nicht beabsichtigt, hindert die Justizvollzugsanstalt nicht daran, dem Beschwerdeführer marktgerechte Preise in Rechnung zu stellen oder ihm kostengünstigere Alternativen der Telefonnutzung anzubieten.
(Quelle: bundesverfassungsgericht.de)24.11.2017
Seit 43 Jahren engagiert sich der Kreis 74 e.V. in der Straffälligenhilfe. Neben hauptamtlichen Angeboten, wie einer Beratungsstelle, einem Wohnprojekt für haftentlassene Männer und Angeboten für Jugendliche, engagieren sich viele Bielefelder Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich für Menschen in Haft und nach der Haft. Sie kochen mit Inhaftierten, bieten erste Begleitausgänge an, führen Briefkontakte mit Gefangenen oder besuchen Menschen im Knast. Nach der Haftentlassung unterstützen sie bei der Wohnungssuche, Arbeitssuche und Behördenangelegenheiten. Um interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Vereinsarbeit vorzustellen und ehrenamtliche Mitstreiter zu gewinnen, lädt der Verein zu einem Infoabend ein.
18.09.2017
25.02.2017
22.02.2017
02.02.2017